Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg (WTPG) müssen entsprechend § 14 WTPG bei der zuständigen Heimaufsicht angezeigt werden. Dies gilt für vollständig selbstverantwortete und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf. Zur Datenerhebung werden seit 2015 jährlich bei den Heimaufsichten der Stadt- und Landkreise die Anzahl der gemeldeten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem WTPG und der Wohngemeinschaften mit Bestandsschutz nach § 33 WTPG abgefragt. Der Stichtag ist jeweils der 30. Juni. Ergänzend werden Informationen etwa zur Anzahl der vorgehaltenen Plätze der Wohngemeinschaften erhoben.
Alle zum festgelegten Stichtag bestehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des WTPG in Baden-Württemberg gehen somit in die Erhebung der Fachstelle ein.
Die Analyse der Daten erfolgt anonymisiert.
Da nicht für alle ambulant betreuten Wohngemeinschaften sämtliche abgefragten Informationen vorliegen, ist bei den Abbildungen stets vermerkt, wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften bei der Auswertung berücksichtigt wurden (= n).