Was sind ambulant betreute Wohn­gemeinschaften?

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind kleinteilige Wohnformen für volljährige Menschen, die im Alltag auf Assistenz- und Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Sie ermöglichen Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf ein Leben in Gemeinschaft bei gleichzeitiger Versorgungssicherheit. Wie beim privaten Wohnen stehen Häuslichkeit und das gemeinsame Alltagsleben der Bewohnerinnen und Bewohner im Vordergrund.

Die Menschen, die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben, führen ihr Leben so selbstbestimmt und individuell wie möglich. Entscheidungen, die im Zusammenleben mit Blick auf den gemeinsamen Haushalt und die Gestaltung der gemeinsam genutzten Räume erforderlich sind, können im Rahmen eines Bewohnergremiums besprochen werden.

Die Bewohnerinnen und Bewohner haben in der Regel jeweils ein eigenes Zimmer, das sie selbst einrichten und gestalten und meist auch ein eigenes Bad. Küche, Wohn- und Essbereich werden gemeinschaftlich genutzt. Oft gibt es auch einen großen gemeinsamen Balkon oder Garten.

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Notwendige Assistenz- und Unterstützungsleistungen werden nach Bedarf von sogenannten Präsenzkräften, Fachkräften, Angehörigen und Bürgerschaftlich Engagierten erbracht. Die aktive Einbindung und Mitwirkung von Angehörigen, Freunden und Bekannten und Bürgerschaftlich Engagierten trägt maßgeblich zum gelingenden und lebendigen Alltagsleben einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bei. Sie gehören dazu und sind jederzeit willkommen!

Alle Beteiligten teilen sich die Verantwortung für das Gelingen des Alltagslebens in der Wohngemeinschaft.

Damit die Bewohnerinnen und Bewohner die gemeinsame Wohnung möglichst selbständig bewohnen können, ist diese barrierefrei gestaltet. Idealerweise liegt die Wohnung gut eingebunden in zentraler Lage im vertrauten Quartier. So fällt es leichter, schon bestehende Kontakte weiter zu pflegen, neue Kontakte zu knüpfen und am Leben im Quartier teilzuhaben.

Die Initiative für den Realisierung ambulant betreuter Wohngemeinschaften vor Ort kann sowohl von Kommunen als auch von Trägern, Vereinen, Bürgerinitiativen, oder von zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und deren Angehörigen ausgehen. Erfahrungsgemäß gelingen Wohngemeinschaftsprojekte dort besonders gut, wo sie inmitten des Gemeinwesens von vielen Akteuren gemeinschaftlich geplant und umgesetzt werden.

In Baden-Württemberg unterscheidet man zwei Organisationsformen:

In einer vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft organisieren, verantworten und gestalten die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren rechtliche Vertreter alle Belange des Zusammenlebens selbst. Gegebenenfalls werden Dienstleister für notwendige Unterstützungsleistungen ausgewählt und beauftragt.

Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften stellt ein Anbieter die Präsenzkräfte und häufig auch den Wohnraum zur Verfügung. Neben diesem Leistungspaket des Anbieters bleibt immer ein Teil der Lebensgestaltung - der so gennannte selbstverantwortete Bereich - in der Verantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner.

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In Baden-Württemberg unterscheidet man folgende Organisationsformen:

Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften entsprechend § 2 Absatz 3 WTPG

Wohngruppe bei Essen in der Küche © M.Dörr & M.Frommherz - stock.adobe.com
© M.Dörr & M.Frommherz - stock.adobe.com

Wesentliche Kennzeichen dieser Wohnform sind die vollständige Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Bewohner bei der Lebens- und Haushaltsführung und die Unabhängigkeit von Dritten. Die Bewohner oder ihre rechtlichen Vertreter gestalten, organisieren und verantworten ihr Wohn- und Lebensumfeld sowie die notwendige Unterstützung selbst. Die Anzahl der Bewohner ist auf zwölf begrenzt.

Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen § 4 Absatz 3 WTPG

Bei diesem Wohnangebot stellt ein Anbieter ein festgelegtes Leistungspaket für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Im Unterschied zur Vollversorgung in einer stationären Einrichtung verbleibt hierbei ein Teilbereich der Lebensgestaltung in der Verantwortung der Bewohner. Deshalb bezeichnet das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg (WTPG) diese Form der ambulant betreuten Wohngemeinschaft als teilweise selbstverantwortet. Ziel dieser Wohn- und Lebensform ist somit die Förderung von Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohner. Die Bewohneranzahl ist auf acht begrenzt.

Anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG

Seniorin im Rollstuhl liest ein Buch © Firma V - Fotolia
© Firma V - Fotolia

Die gesetzliche Bezeichnung „Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf“ bezieht sich in der Regel auf pflegebedürftige, häufig ältere Menschen. Hier stellt ein Anbieter Betreuungsleistungen und häufig auch die Wohnung zur Verfügung. Auch hier steht ein Teilbereich der Lebensgestaltung in der Eigenverantwortung der Bewohner. Im WTPG wird dieses Wohnangebot deswegen ebenfalls als teilweise selbstverantwortet bezeichnet. Zumindest den Pflegedienst und die Pflegeleistungen wählen die Bewohner selbst. Die Anzahl der Bewohner ist auf zwölf begrenzt.