Im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) sind zwei unterschiedliche Organisationsformen für ambulant betreute Wohngemeinschaften verankert:
- vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 3 WTPG (hier als „selbstverantwortet“ aufgeführt)
- anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 und 3 WTPG (hier als „anbieterverantwortet“ gekennzeichnet).
Die Abbildung stellt die unterschiedliche Verteilung der Organisationsformen von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach den Zielgruppen dar.
Die anbietergestützte Organisationsform überwiegt sowohl bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen als auch bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf. Dies zeigt sich bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen am deutlichsten. Ein Ergebnis, das sich bisher durchgängig bei allen Erhebungen der Fachstelle zeigt.