Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG)
Was ist das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG)?
Das am 28. Februar 2026 in Kraft getretene TPQG regelt die Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen in Baden-Württemberg. Es löst das bisher im Land geltende Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ab. Im Unterschied zum Vorgängergesetz bezieht sich das TPQG vor allem auf stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Gibt es im Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) Regelungen zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften?
Im TPQG ist gemäß § 2a Absatz 1 eine Anzeigepflicht für ambulant betreute Wohngemeinschaften mit Ausnahme von Wohngemeinschaften für Menschen mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege vorgesehen. Entsprechend § 2 Absatz 2 TPQG finden die weiteren Vorschriften des Gesetzes auf ambulant betreute Wohngemeinschaften keine Anwendung.
Wann und wo muss ich eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft anzeigen?
Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind laut § 2a Absatz 1 des TPQG verpflichtet, die Inbetriebnahme einen Monat vorab bei der der Beratungs- und Prüfbehörde (bisher Heimaufsicht) im jeweiligen Standortlandkreis anzuzeigen.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich eine Beschwerde bezüglich meiner ambulant betreuten Wohngemeinschaft habe?
Im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg gibt es entsprechend § 2a Absatz 2 TPQG eine zentrale Beschwerdestelle. Diese erreichen Sie unter folgender Mailadresse: beschwerdestelle-ambulanteWG@sm.bwl.de beziehungsweise unter folgender Anschrift:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration
Baden-Württemberg
Beschwerdestelle ambulant betreute Wohngemeinschaften
Postfach 10 34 43
70029 Stuttgart