Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (TPQG)

Was ist das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG)?

Das am 28. Februar 2026 in Kraft getretene TPQG regelt die Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen in Baden-Württemberg. Es löst das bisher im Land geltende Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ab. Im Unterschied zum Vorgängergesetz bezieht sich das TPQG vor allem auf stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Gibt es im Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) Regelungen zu ambulant betreuten Wohngemeinschaften?

Im TPQG ist gemäß § 2a Absatz 1 eine Anzeigepflicht für ambulant betreute Wohngemeinschaften mit Ausnahme von Wohngemeinschaften für Menschen mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege vorgesehen. Entsprechend § 2 Absatz 2 TPQG finden die weiteren Vorschriften des Gesetzes auf ambulant betreute Wohngemeinschaften keine Anwendung.

Wann und wo muss ich eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft anzeigen?

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind laut § 2a Absatz 1 des TPQG verpflichtet, die Inbetriebnahme einen Monat vorab bei der der Beratungs- und Prüfbehörde (bisher Heimaufsicht) im jeweiligen Standortlandkreis anzuzeigen.

 

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich eine Beschwerde bezüglich meiner ambulant betreuten Wohngemeinschaft habe?

Im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg gibt es entsprechend § 2a Absatz 2 TPQG eine zentrale Beschwerdestelle. Diese erreichen Sie unter folgender Mailadresse: beschwerdestelle-ambulanteWG@sm.bwl.de  beziehungsweise unter folgender Anschrift:


Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration
Baden-Württemberg
Beschwerdestelle ambulant betreute Wohngemeinschaften
Postfach 10 34 43
70029 Stuttgart

 

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Was sind die besonderen Merkmale von ambulant betreuten Wohngemeinschaften?

Bei einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft handelt es sich um eine kleinteilige, familienähnliche Wohnform für volljährige Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf. In einer solchen WG führen in der Regel maximal 12 Bewohnerinnen und Bewohner einen gemeinsamen Haushalt.

Die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten Assistenz-, Betreuungs- und Pflegeleistungen von professionellen Diensten, Angehörigen und bürgerschaftlich Engagierten. Selbst- und Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner oder ihrer rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter sind zentrale Aspekte bei der Gestaltung des Alltags.

Wie setzen sich die Kosten für die Bewohnenden in ambulant betreuten Wohngemein-schaften zusammen?

Die Finanzierung des laufenden Betriebs einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft gleicht der Finanzierung des Wohnens in den eigenen vier Wänden: Miete, Nebenkosten, Kosten für die Haushaltsführung werden von den Bewohnerinnen oder den Bewohnern selbst getragen. Dazu kommen die Kosten für die Assistenz-, Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Welche gesetzlichen Regelungen sind bei der Realisierung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu berücksichtigen?

Ambulant betreute Wohngemeinschaften unterliegen dem Anwendungsbereich unterschiedlicher gesetzliche Regelungen. Wir empfehlen daher, Beratung in Anspruch zu nehmen.

Zu beachten sind beispielsweise Regelungen der Landesbauordnung, der Sozialgesetzbücher, des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung.

Wer kann eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gründen?

Als Impulsgeber für die Gründung einer WG kann kommen viele Akteure in Frage: Vertreter von Kommunen, Trägern, Initiativen, bürgerschaftlich Engagierte, an der Wohnform interessierte Personen selbst und deren Angehörige.

Wichtig ist, sich im Vorfeld über notwendige und sinnvolle Rahmenbedingungen und rechtlichen Vorgaben zu informieren. Dabei unterstützen wir Sie gerne!